Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts

Nr. 43/2025

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet - hier Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen - ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen (Urteil vom 4.2.2025, Az. IX ZR 183/22). Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u.a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Auf die Berufung der Beklagten hat der zuständige 3. Zivilsenat des OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u.a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei. Die Beklagte habe durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, begründete er. Deshalb sei die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln sei eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.

Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben seien allerdings - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung sei erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei sei auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten würden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.

Die Beklagte habe nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2025, Az. 3 U 286/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022, Az. 2-25 O 228/21)

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:

Der Senat stützt den Folgenbeseitigungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG.

Schlagworte zum Thema