Bei der Digitalisierung von Daten können Fehler auftreten. Gesetze und Verordnungen werden in unterschiedlicher Häufigkeit, manchmal in sehr dichten zeitlichen Abständen verändert und finden regelmäßig Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die in einschlägigen amtlichen Verkündungsorganen (z. B. Bundesgesetzblatt bzw. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen) veröffentlicht werden. Für die Richtigkeit der veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen und den Inhalt der Merkblätter und Formulare kann daher keine Gewähr übernommen werden.
Diverse Themen
Formulare und Merkblätter
Materialien
Formulare und Merkblätter der ordentlichen Gerichte zum Herunterladen bieten wir zu folgenden Themengebieten an:
Die Formulare und Merkblätter werden Zur Verfügung gestellt vom Amtsgericht Hünfeld.
Zur Vermeidung eventueller Nachteile und Verzögerungen verwenden Sie bitte nur Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung.
(für EDA-Verfahren, Papieranträge oder www.online-mahnantrag.deÖffnet sich in einem neuen Fenster)
Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht Hünfeld nur die eigenen Kennziffern (hier beginnend mit 06) ändern kann. Kennziffern die nicht mit 06 beginnen, können nur von dem ausstellenden Mahngericht geändert werden.
Informationen zu Kennziffern
Informationen zu Kennziffern
Sollten Sie bereits über eine Kennziffer von einem anderen Mahngericht verfügen, kann diese auch beim Amtsgericht Hünfeld verwendet werden. Eine Beantragung einer separaten Kennziffer ist nicht erforderlich.
Merkblatt für Schöffen (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Informationen zum Thema Opferschutz und Opferhilfe sowie das Merkblatt „Opfer einer Straftat“ in verschiedenen Sprachen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und VerbraucherschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022 (BGBL. I, S. 2368 ff.) sind für
- den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
- der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen und
- den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
verbindlich zu nutzende Formulare eingeführt.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz finden Sie bundeseinheitliche FormulareÖffnet sich in einem neuen Fenster, u. a. den
Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022 (BGBL. I, S. 2368 ff.) wurde die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.09.2015 (BGBL. I, S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBL. I, S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft gesetzt und für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung von Geldforderungen ein verbindlich zu nutzendes Formular zur Erteilung eines Vollstreckungsauftrages eingeführt worden.
Darüber hinaus bieten einige Gerichte noch eigene Formulare an, die nur in ihrem Geltungsbereich Gültigkeit haben. Sie finden diese bei den Inhalten der jeweiligen Gerichte.
Weitere Formulare
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Für die gerichtlichen Ersuchen nach Art. 14 der Europäischen Kontenpfändungsverordnung ((EuKoPfVO), Verordnung (EU) Nr. 655/2014) zur Einholung von Konteninformationen auf europäischer Ebene wurde ein einheitliches Formular abgestimmt. Es wird dringend empfohlen dieses zu verwenden.
Das Formular " Antrag auf Einholung von KontoinformationenÖffnet sich in einem neuen Fenster" sowie weitere Informationen können auf der Seite des Europäischen JustizportalsÖffnet sich in einem neuen Fenster aufgerufen werden.
Die sechs Präsidialamtsgerichte in Hessen stehen aufgrund ihrer Größe bezogen auf organisatorische Aufgaben in einigen internen Verwaltungsaufgaben einem Landgericht gleich. Sie haben als Behördenleitung eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Dienstaufsicht wird direkt durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wahrgenommen.
Die Behördenleitung für die weiteren 35 Amtsgerichte in Hessen wird jeweils von einem Direktor oder einer Direktorin wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienstaufsicht erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirk sich das jeweilige Amtsgericht befindet.